AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER HEINRICH WIETHOLT GMBH
1. Allgemeines:
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die mit dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich zu treffen, es sei denn, dass der Besteller im Einzelfall auf eine mündlich getroffene Abrede vertrauen darf.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebote - Angebotsunterlagen:
1. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Büroorganisationsplänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten (insbesondere Konkurrenten) nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die vorstehenden Unterlagen sind unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.
3. Der Zeitaufwand für Einweisungen oder Programmierungen bei Kopierern, Computern, Registrierkassen und vergleichbaren technischen Geräten ist gesondert zu vergüten. Das gilt jedoch nicht, wenn in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder in dem schriftlichen Vertrag eine abweichende Regelung ausdrücklich enthalten ist.
3. Kostenvoranschläge/Reparaturaufträge:
1. Zu den vergütungspflichtigen Tätigkeiten zählen alle Arbeiten im Zusammenhang mit einer möglichen Reparatur, denn auch die Fehlersuche und das Erstellen von Kostenvoranschlägen erfordert Arbeitszeit, die zu vergüten ist. Deshalb besteht eine Vergütungspflicht in den Fällen, in denen:
- der Kunde nach dem Kostenvoranschlag auf die Durchführung der Reparatur verzichtet;
- der angegebene Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt werden kann;
- keine, falsche oder unvollständige Fehlerangaben gemacht werden;
- ein erforderliches Ersatzteil zu angemessenen Kosten nicht mehr beschafft werden kann;
- der Reparaturauftrag während der Durchführung gekündigt wird;
2. Wenn nach einem Kostenvoranschlag auf Wunsch des Bestellers die Reparatur nicht mehr durchgeführt wird, so sind wir nicht verpflichtet, den Reparaturgegenstand wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, wenn diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist und der Besteller dadurch keinen Nachteil erleidet.
3. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Geräte oder ausgebaute Geräteteile kostenlos zu entsorgen; wenn der Auftrag zur Entsorgung erteilt wird, werden dafür gesonderte Kosten durch uns berechnet. Ohne einen Entsorgungsauftrag hat der Besteller die Gegenstände auf eigene Kosten abzuholen.
4. Die Montage ist im Preis enthalten, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wird. Arbeiten, die nicht direkt in Verbindung mit der Lieferung der bei uns beauftragten Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände stehen, (z.B. Wegräumen der Altmöbel usw.), werden auf dem Lieferschein unter Montage extra vermerkt und mit unserem Möbel-Stundenverrechnungssatz je Mann je Std. berechnet.
5. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Lieferzeit:
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
2. Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei Sachschäden bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Mängelgewährleistung:
1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung innerhalb angemessener Fristen zweimal fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
4. Die Gewährleistungsfrist für gewerbliche Kunden beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergabe. Für private Endverbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für Gebrauchtgegenstände/Gebrauchtgeräte gilt für private Endverbraucher eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergabe. Abnutzung, Verschleiß, Fehler, die auf Verschmutzung zurückzuführen sind, unterliegen nicht der Gewährleistung. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften oder Überbeanspruchung, z.B. durch Nichtbeachtung der Herstellerangabe des täglichen/monatlichen Druckvolumens bei Kopierern, Druckern, Faxgeräten, geltend gemacht werden.
5. Wenn der Besteller Kaufmann ist, so setzen die vorstehenden Gewährleistungsrechte voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach den §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Eigentumsvorbehaltssicherung:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei wirksamen Rücktritt vom Vertrag können wir das Eigentum zurückverlangen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller/Käufer uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Auch bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum noch nicht über, solange ältere Forderungen aus der Geschäftsverbindung noch offenstehen.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Schon jetzt tritt er an uns alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Soweit dem Käufer unter dem Gesichtspunkt der Verbindung, Verarbeitung, Vermengung oder der Vermischung gesetzliche Ansprüche entstehen, so tritt er diese Ansprüche schon jetzt an uns ab. Der Käufer ist befugt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Warenlieferung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, dem Besitze der Kaufsache den Eigentumsvorbehalt offenzulegen und die Forderung unter Ausschluss selbst einzuziehen. Im Falle des Verzuges gegenüber uns ist der Käufer verpflichtet, alle ausreichenden Informationen über seine Ansprüche aus Weiterveräußerungen uns bekannt zu geben, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns als Hersteller vor. Sollte es aufgrund Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren dazu kommen, dass Miteigentum entsteht, so überträgt uns der Käufer schon jetzt sein Miteigentum an der neu entstandenen Sache. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt der Käufer uns schon jetzt einen Bruchteil des Eigentums, der dem Anteil der von uns gelieferten Sache gegenüber der neu entstandenen Sache entspricht. Die Verwahrung der Sache durch den Verkäufer erfolgt uns gegenüber unentgeltlich.
7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
7. Gerichtsstand/Erfüllungsort:
1. Gegenüber Kaufleuten besteht der Gerichtsstand Coesfeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Käufer wahlweise auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.